Boccoiodromo

Zur Entstehung des Bocciodromo


Bis Ende 1994 wurde Boccia auf offenen und nur auf teilweise überdachten Bahnen gespielt. Da die Bocciaanlage über die Monate Oktober bis Frühjahr geschlossen werden musste und wegen der Witterung nicht bespielt werden konnten, mussten die Spieler auf andere geschlossen Bocciahallen, mehrheitlich ausserhalb der Stadt Zürich, ausweichen. 

Aus diesem Grund haben sich damals die vier dort beheimateten Bocciavereine (BC Pro Ticino, BC Letzi, BC Poschiavino und BC Zurigo versammelt um ein Bocciodromo auf dem städtischen Grundstück beim Letzigrund zu besprechen und ihre Vision einer grossen gemeinsamen Bocciahalle in die Tat umzusetzen. Gemeinsam haben sie am 17. Januar 1994 den VBL – Verein Bocciodromo Letzi gegründet mit dem Zweck der Realisierung und das Betreiben einer grossen und ganzjährigen bespielbaren Bocciahalle. Ein weiteres wichtiges Anliegen war es auch Raum für Sportbegeisterte und Treffpunkt für Jung & Alt zu schaffen.

Nach Schliessung der alten Bocciaanlage Ende 1994 wurde bereits am 16. Februar1995 die Baubewilligung für das neue Bocciodromo erteilt. Die Bauarbeiten dauerten bis in den Sommer 1996. Das Novum an diesem Bauvorhaben war, dass es sich um die erste zweistöckige Bocciahalle mit sechs Bahnen in der Schweiz handelte. Noch vor der offiziellen Eröffnungsfeier am 15.November 1996 fand am 16. September 1996 bereits eine Schweizermeisterschaft im neuen Bocciodromo, mit gleichzeitigen Ausscheidungsspielen auf sechs Bahnen, statt. Bis heute hat das Bocciodromo seinen ursprünglichen Charme erhalten und sich zum Treffpunkt für Alle entwickelt.

Das Prinzip des Bocciasports

Das Prinzip des Bocciasports besteht darin, dass am Ende eines Spielsatzes eine oder mehrere eigene Bocciakugeln näher an der Zielkugel (nachfolgend Pallino genannt) sind als jene des Gegners; das kann erreicht werden durch:

  1. Punktspiel, d.h. indem man die Bocciakugel auf dem Spielfeld rollen lässt.
  2. Würfe (nachfolgend Raffa- und Volowurf genannt), d.h. indem man, unter Berücksichtigung bestimmter Regeln, mit der eigenen Bocciakugel eine andere oder den Pallino trifft.

Die Regeln des Boccia-Sports

Bocciofila Pro Ticino Zurigola-bocciofila-zurigo.ch
Unione Bocciofila LetziKeine Webseite
Boccia Club PoschiavinoKeine Webseite

Vorstand und Organistation

MitgliederFunktionKontakt 1Kontakt 2
Vorstand
Franco TaianaPräsidentpraesidium@vbl-zuerich.ch f.taiana@vbl-zuerich.ch
Stefano MarzoVize-Präsidentvizepraesidium@vbl-zuerich.chs.marzo@vbl-zuerich.ch
Teresina QuadrantiFinanzenfinanzen@vbl-zuerich.cht.quadranti@vbl-zuerich.ch 
Renato ValentinoTechnischer Unterhaltunterhalt@vbl-zuerich.chr.valentino@vbl-zuerich.ch
Fausto CodiferroAllgemeiner Betriebbetrieb@vbl-zuerich.chf.codiferro@vbl-zuerich.ch
    
Revisoren
 Alessandro Crameri 1. Revisorrevisoren@vbl-zuerich.cha.crameri@vbl-zuerich.ch
 Aron Trakic2. Revisorrevisoren@vbl-zuerich.cha.trakic@vbl-zuerich.ch

Statuten

I    Name und Sitz

Art.1
Unter dem Namen Verein Bocciodromo Letzi (im folgenden VBL) besteht ein Verein im Sinne von ZGB Art. 60ff. Der Sitz des Vereins ist Zürich und besteht aus den 3 Mitgliedervereinen.

II    Zweck

Art. 2
Der Verein bezweckt die Förderung des Boccia Sports und schafft hierzu Raum und Gelegenheit.

Art. 2/1
Der VBL ist politisch und konfessionell neutral; er kann geeigneten Verbänden und Organisationen beitreten.

III   Mitglieder

Art. 3
Der Verein kennt folgende Mitgliederkategorien:

  • Aktiv Mitglied
  • Junior
  • Ehrenmitglied
  • Passivmitglied

Art. 4         Aktiv Mitglied
Ein Aktiv Mitglied ist jede natürliche, mündige Person und zugleich Mitglied eines Gründervereins, das sich für die Vereinsziele einsetzt.

Art. 5          Junior
Ein Junior ist jede natürliche Person im Juniorenalter gemäss Sportverband, das aktiv an Training und Spiel teilnehmen will.

Art. 6          Ehrenmitglied
Eine natürliche Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden.

Art. 7          Passivmitglied
Passivmitglied ist jede natürliche oder juristische Person, die den Verein unterstützen will, ohne aktiv im Verein mitzumachen.

Art. 8          Eintritt
Über Eintrittsgesuche entscheidet der Vorstand VBL und/oder seine Mitgliedervereine (Bocciofila Pro Ticino Zurigo, BC Poschiavino, UB Letzi).

Art. 9          Austritt
Der Austritt aus dem VBL und/oder seinen Vereinen ist jederzeit möglich. Die Mitgliedschaft erlischt nach Eingang der schriftlichen Austrittserklärung beim Vorstand VBL bzw. bei der entsprechenden Vereinsleitung.

Art. 10       Ausschluss
Mitglieder, die den Interessen des VBL und/oder seinen Verein zuwiderhandeln oder deren Ehre gröblich verletzen, können durch Beschluss des VBL-Vorstandes aus dem VBL ausgeschlossen werden. Dem Betroffenen steht das Recht auf Berufung beim VBL zu. Die Berufung hat keine aufschiebende Wirkung.

Art. 11       Rechte der Mitglieder
Die Vereinspolitischen Rechte sind in Kapitel „V. Organisation“ geregelt.

Art. 12       Pflichten der Mitglieder

  • Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren und die Statuten, Reglement und Anordnungen der Organe zu befolgen.
  • Die Mitglieder haben jährlich Ihren Mitgliederbeitrag zu entrichten. Ehrenmitglieder sind davon befreit.

Art. 13       Finanzierung
Der Verein wird wie folgt finanziert:

  • Mietzinseinnahmen (Restaurant und Bocciabahnen)
  • Sponsoring
  • Anteilscheine
  • Subventionen
  • Spenden
  • Mitgliederbeiträge, sofern diese anfallen

Art. 14       Haftung
Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen, welches aus der jährlichen Rechnung ersichtlich ist. Von der Mitgliederversammlung beschlossene Mitgliederbeiträge und allfällige Änderungen sind Bestandteil dieser Statuten (siehe Anhang 1).

IV  Organisation

Art.15        Vereinsjahr
Das Vereinsjahr beginnt jeweils am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

Art. 16       Vereinsorgane
Vereinsorgane sind:

  • die Generalversammlung
  • der Vorstand
  • die Revisoren
  • (es gibt keine Kommissionen mehr)

a) Die Generalversammlung

Die ordentliche Generalversammlung ist alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Vereinsjahres abzuhalten.

Die Generalversammlung obliegen folgende Geschäfte:

  1. Genehmigung der Protokolle von Generalversammlungen
  2. Abnahme der Jahresberichte
  3. Abnahme der Jahresrechnung nach Kenntnisnahme des Revisorenberichtes
  4. Erteilung der Entlastung an den Vorstand
  5. Beschlussfassung über Mitgliederbeiträge (bei Bedarf)
  6. Beschlussfassung über den Voranschlag
  7. Beschlussfassung über Statutenänderungen
  8. Wahl des Präsidenten
  9. Wahl der Vorstandsmitglieder
  10. Wahl der Revisoren
  11. Beschlussfassung oder Anträge und Verschiedenes

Art. 17      Ausserordentliche Generalversammlung
Eine ausserordentliche Generalversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand oder schriftlich von 1/5 der Mitglieder verlangt wird. Letzterem Ersuchen ist innert 45 Tagen zu entsprechen.

Art. 18       Einberufung der Generalversammlung
Die Mitglieder werden mindestens 30 Tage vor der Versammlung unter Angabe der Traktanden durch den Vorstand VBL schriftlich eingeladen.

Art. 19       Anträge
Anträge gemäss Art. 16 Ziff. 11 dieser Statuten müssen bis spätestens 20 Tagen vor der Versammlung schriftlich beim Präsidenten eingereicht werden. Dieser gibt Anträge von erheblicher Tragweite sofort allen Mitgliedern bekannt.

Art. 20       Stimm- und Wahlrecht
Ausser den Passivmitgliedern sind alle Mitglieder stimm- und wahlberechtigt.

Art. 21       Erforderliches Mehr
Die Vereinsbeschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
Bei Wahlen im ersten Wahlgang das absolute, im allenfalls erforderlichen zweiten Wahlgang das relative Mehr.

Art. 22       Gang der Verhandlung
Die Generalversammlung wird vom Präsidenten oder bei dessen Abwesenheit vom Vizepräsidenten geleitet.

  • Nicht traktandierte Geschäfte von erheblicher Tragweite dürfen erst an einer folgenden Generalversammlung zur Abstimmung gebracht
  • Der Vorsitzende stimmt und wählt mit.
  • In Sachgeschäften bei Stimmengleichheit fällt er zudem den Stichentscheid.
  • Kommt es bei Wahlen zu Stimmengleichheit, entscheidet das Los.
  • Ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten kann geheime Abstimmungen und Wahlen verlangen.

b) Der Vorstand

Art. 23       Mitgliederzahl/Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern, die folgende Geschäftsbereiche zu besorgen haben:

  • Finanzen/Kasse
  • Sekretariat
  • technischer Unterhalt
  • allgemeiner Betrieb.

Die Wahl des VBL-Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung und gilt jeweils für die Dauer von zwei Jahren.

Jeder der drei Mitgliedervereine Bocciofila Pro Ticino Zurigo, BC Poschiavino und UB Letzi muss mit mindestens einem gewählten Mitglied im Vorstand des VBL vertreten sein.
Der Vorstand konstituiert sich – ausser der Wahl des Präsidenten – selbst.

Art. 24               Aufgaben

  • Der Vorstand leitet den Verein und hat alle Kompetenzen, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ
  • Es sorgt insbesondere für die Einhaltung der Statuten und Durchsetzung der Beschlüsse; er ist dafür besorgt, dass die vorhandenen Mittel wirtschaftlich und sparsam verwendet Dem Vorstand obliegt die Planung, welche den erfolgreichen Fortbestand des Vereins sicherstellen soll.
  • Der Vorstand hält mindestens 3x Mal pro Jahr eine Vorstandssitzung. Über jede Vorstandssitzung ist ein Sitzungsprotokoll zu erstellen mit der Angabe wann Entscheide

Art. 25      Vertretung des Vereins

  • Der Vorstand vertritt den Verein gegen
  • Der Verein verpflichtet sich gegenüber Dritten durch Kollektivunterschrift zweier

Art. 26       Beschlussfassung

  • Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.
  • Der Vorstand kann auch auf dem Zirkularweg Beschlüsse Jedes Mitglied kann mündliche Verhandlungen verlangen.
  • Der Präsident stimmt und wählt mit, er fällt bei Stimmengleichheit den Stichentscheid.
  • Die Vorstände der Mitgliedervereine Bocciofila Pro Ticino Zurigo, BC Poschiavino, UB Letzi verfügen überein Einsprache Recht gegenüber Beschlüssen und Weisungen des Die Einsprachefrist beträgt 10 Tage ab Zustellung des Sitzungsprotokolls.
  • Die Einsprache an den VBL-Vorstand hat schriftlich unter Angabe eines Antrages und einer Begründung zu erfolgen.
  • Einsprachen werden in einer Sitzung der vier Vorstände (Mitgliedervereine und VBL) innerhalb von 20 Tagen ab Zustellung (Eingang) der Einsprache behandelt.
  • Jeder Gründerverein hat zwei Stimmen und es gilt der Mehrheitsbeschluss.
    Verträge werden durch den VBL-Vorstand aufgesetzt und abgeschlossen.
  • Der Pachtvertrag und die Pachtzinshöhe – des Restaurationsbetriebes – werden durch den VBL-Vorstand abgeschlossen und festgelegt

 c)    Die Revisoren

Art. 27
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Vereinsjahren zwei Rechnungsrevisoren (1.+ 2. Revisor). Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.
Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.

V  Auflösung des Vereins

Art. 28
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer eigens zu diesem Zweck einberufenen ausserordentlichen Generalversammlung mit Zweidrittelmehrheit beschlossen werden. Im Falle einer Auflösung des VBL, partizipieren die Mitgliedervereine zu gleichen Teilen vom Vereinsvermögen des VBL.

Giuseppe Santini, Vizepräsident                        
Teresina Quadranti, Vorstandsmitglied

Anhang 1

Dieser Anhang ist integrierender Bestandteil der Statuten Mitgliederbeiträge

  • Aktive 2.–/Jahr
  • Ehrenmitglieder Beitragsfrei

Diese Mitgliederbeiträge behalten ihre Geltung, bis die Generalversammlung neue Ansätze festlegt.

PDF Statuten VBL 22.5.2022