Zur Entstehung des Bocciodromo
Bis Ende 1994 wurde Boccia auf offenen und nur auf teilweise überdachten Bahnen gespielt. Da die Bocciaanlage über die Monate Oktober bis Frühjahr geschlossen werden musste und wegen der Witterung nicht bespielt werden konnten, mussten die Spieler auf andere geschlossen Bocciahallen, mehrheitlich ausserhalb der Stadt Zürich, ausweichen.
Aus diesem Grund haben sich damals die vier dort beheimateten Bocciavereine (BC Pro Ticino, BC Letzi, BC Poschiavino und BC Zurigo versammelt um ein Bocciodromo auf dem städtischen Grundstück beim Letzigrund zu besprechen und ihre Vision einer grossen gemeinsamen Bocciahalle in die Tat umzusetzen. Gemeinsam haben sie am 17. Januar 1994 den VBL – Verein Bocciodromo Letzi gegründet mit dem Zweck der Realisierung und das Betreiben einer grossen und ganzjährigen bespielbaren Bocciahalle. Ein weiteres wichtiges Anliegen war es auch Raum für Sportbegeisterte und Treffpunkt für Jung & Alt zu schaffen.
Nach Schliessung der alten Bocciaanlage Ende 1994 wurde bereits am 16. Februar1995 die Baubewilligung für das neue Bocciodromo erteilt. Die Bauarbeiten dauerten bis in den Sommer 1996. Das Novum an diesem Bauvorhaben war, dass es sich um die erste zweistöckige Bocciahalle mit sechs Bahnen in der Schweiz handelte. Noch vor der offiziellen Eröffnungsfeier am 15.November 1996 fand am 16. September 1996 bereits eine Schweizermeisterschaft im neuen Bocciodromo, mit gleichzeitigen Ausscheidungsspielen auf sechs Bahnen, statt. Bis heute hat das Bocciodromo seinen ursprünglichen Charme erhalten und sich zum Treffpunkt für Alle entwickelt.
Das Prinzip des Bocciasports
Das Prinzip des Bocciasports besteht darin, dass am Ende eines Spielsatzes eine oder mehrere eigene Bocciakugeln näher an der Zielkugel (nachfolgend Pallino genannt) sind als jene des Gegners; das kann erreicht werden durch:
- Punktspiel, d.h. indem man die Bocciakugel auf dem Spielfeld rollen lässt.
- Würfe (nachfolgend Raffa- und Volowurf genannt), d.h. indem man, unter Berücksichtigung bestimmter Regeln, mit der eigenen Bocciakugel eine andere oder den Pallino trifft.
Bocciofila Pro Ticino Zurigo | la-bocciofila-zurigo.ch |
Unione Bocciofila Letzi | Keine Webseite |
Boccia Club Poschiavino | Keine Webseite |
Vorstand und Organistation
Mitglieder | Funktion | Kontakt 1 | Kontakt 2 |
Vorstand | |||
Franco Taiana | Präsident | praesidium@vbl-zuerich.ch | f.taiana@vbl-zuerich.ch |
Stefano Marzo | Vize-Präsident | vizepraesidium@vbl-zuerich.ch | s.marzo@vbl-zuerich.ch |
Teresina Quadranti | Finanzen | finanzen@vbl-zuerich.ch | t.quadranti@vbl-zuerich.ch |
Renato Valentino | Technischer Unterhalt | unterhalt@vbl-zuerich.ch | r.valentino@vbl-zuerich.ch |
Fausto Codiferro | Allgemeiner Betrieb | betrieb@vbl-zuerich.ch | f.codiferro@vbl-zuerich.ch |
Revisoren | |||
Alessandro Crameri | 1. Revisor | revisoren@vbl-zuerich.ch | a.crameri@vbl-zuerich.ch |
Aron Trakic | 2. Revisor | revisoren@vbl-zuerich.ch | a.trakic@vbl-zuerich.ch |
1 Name und Sitz
Unter dem Namen «Verein Bocciodromo Letzi» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich.
2 Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Wahrnehmung der gemeinsamen sportlichen Interessen im Boccia- und Petanque Sport sowie die Ausrichtung von Turnieren und anderen Veranstaltungen, die dem Vereinsziel dienen. Der Verein verfolgt keine kommerziellen Zwecke, ist nicht gewinnorientiert sowie konfessionell und politisch neutral.
Der VBL kann entsprechenden Verbänden und Organisationen beitreten.
3 Mitgliedschaft
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind.
- Aktiv-Mitglied (mit Stimmrecht)
Mitglieder des Vereins können natürliche Personen werden, welche den Zweck des Vereins anerkennen und zu fördern bereit sind. - Junior (ohne Stimmrecht)
Ein Junior ist jede natürliche Person im Juniorenalter gemäss Sportverband, das aktiv an Training und Spiel teilnehmen will. - Passiv-Mitglied (ohne Stimmrecht)
Passivmitglieder ohne Stimmrecht können natürliche oder juristische Personen sein, welche den Verein ideell und finanziell unterstützen. - Ehrenmitglied (mit Stimmrecht)
Eine natürliche Person, die sich um den Verein besonders verdient gemacht hat, kann durch die Generalversammlung zum Ehrenmitglied ernannt werden
Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand nach schriftlich eingereichtem Gesuch an den Präsidenten. Der Entscheid des Vorstands ist endgültig.
Der Eintritts- und der Jahresbeitrag für die Mitglieder wird jährlich von der Vereinsversammlung festgesetzt.
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
- Austritt
- Ausschluss
- Todesfall bei natürlichen Personen
Der Austritt erfolgt mittels schriftlicher Erklärung an den Vorstand. Er kann nur auf Ende des Kalenderjahres unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist erfolgen. Für das angebrochene Jahr ist der volle Mitgliederbeitrag geschuldet.
Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn sich das Mitglied unehrenhaft verhält oder die Interessen des Vereins schädigt. Der Ausschluss erfolgt nur nach Anhörung des Mitgliedes und wird diesem schriftlich mitgeteilt. Der Ausschluss gilt per sofort. Eine Rekurs Möglichkeit an die Vereinsversammlung besteht nicht.
Eine persönliche Haftung der Mitglieder oder eine Nachschusspflicht ist ausgeschlossen.
4 Organe
Die Organe des Vereins sind:
- Vereinsversammlung
- Vorstand
- Kontrollstelle
A. Vereinsversammlung
Die ordentliche Vereinsversammlung findet alljährlich innerhalb der ersten sechs Monate des Jahres statt. Die Einladung zur Vereinsversammlung erfolgt mindestens 30 Tage im Voraus schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand unter Angabe der Traktanden.Anträge zuhanden der Vereinsversammlung sind spätestens 14 Tage im Voraus schriftlich an den Präsidenten zu richten.
Eine ausserordentliche Vereinsversammlung ist auf Beschluss des Vorstandes, auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Mitglieder oder auf Antrag der Kontrollstelle einzuberufen. Die Einladung hat mindestens 14 Tage vor Versammlung zu erfolgen.
Die Aufgaben und Kompetenzen der Vereinsversammlung sind Folgende:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Vereinsversammlung
- Abnahme des Jahresberichts, der Jahresrechnung und des Berichts der Kontrollstelle
- Entlastung des Vorstandes und der Kontrollstelle
- Festsetzung des Jahresbudgets und der Jahresbeiträge
- Wahl des Präsidenten, der übrigen Vorstandsmitglieder und der Kontrollstelle
- Behandlung von Anträgen des Vorstandes und der Mitglieder
- Entscheid über wichtige, ihr vom Vorstand unterbreitete Geschäfte
- Änderung der Statuten
- Auflösung des Vereins
Beschlüsse an der Vereinsversammlung werden in offener Abstimmung mit einfachem Mehr gefasst. Die Abstimmung erfolgt nur dann geheim, wenn dies ausdrücklich von der Mehrheit der anwesenden Mitglieder verlangt wird. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
Alle anwesenden Aktivmitglieder haben das gleiche Stimmrecht. Stellvertretung ist bei natürlichen Personen nicht zulässig.
Bei der Beschlussfassung über die eigene Decharge-Erteilung, über ein Rechtsgeschäft oder einen Rechtsstreit zwischen einem Mitglied und dem Verein ist das betroffene Mitglied vom Stimmrecht ausgeschlossen.
B. Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens fünf Mitgliedern.
- Präsident
- Vizepräsident
- Weiteren Vorstandsmitgliedern
Jeder Mitgliederverein (Bocciofila Pro Ticino Zurigo, BC Poschiavino und UB Letzi) muss mit mindestens einem gewählten Vorstands-Mitglied im Vorstand vertreten sein.
- Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Generalversammlung und gilt jeweils für zwei Jahre.
- Nach einem ordentlichen Wahljahr erfolgt eine Wahl bzw. Ersatzwahl neuer Vorstandsmitglieder jeweils für die verbleibende Dauer (1 Jahr).
- Ausser der Wahl des Präsidiums, konstituieren sich die Vorstandsmitglieder selber.
Ermächtigungen – Befugnisse
- Der ganze Vorstand ist Zeichnungsberechtigt mit Kollektivunterschrift zu zweit.
- Die Vereinsversammlung ermächtigt dem Vorstand den Abschluss von Finanz-Geschäften und bei Bedarf den damit verbundenen Eintragungen im Grundbuch sowie Abschlüssen von Verträgen jeweils mit Kollektivunterschrift.
- Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen. Diese hat mit einer Vorlaufzeit von 20 Tagen zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens drei Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse des Vorstands erfolgen mit dem einfachen Mehr der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.
- Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (der auch per E-Mail gefasst werden kann) gültig.
- Der Vorstand kann einen Betriebsausschuss sowie weitere Kommissionen bilden und diesen einzelne seiner
- Aufgaben Diese Organe unterstehen der Aufsicht des Vorstandes.
- Ämterkumulation ist zulässig.
- Die Vorstände der Mitgliedervereine Bocciofila Pro Ticino Zurigo, BC Poschiavino, UB Letzi verfügen über das Recht der Einsprache gegenüber Beschlüssen und Weisungen des VBL. Die Einsprachefrist beträgt 14 Tage ab Zustellung des Sitzungsprotokolls. Die Einsprache an den VBL-Vorstand hat schriftlich unter Angabe eines Antrages und einer Begründung zu erfolgen.
Dem Vorstand stehen alle Befugnisse zu, welche nicht ausdrücklich einem anderen Organ des Vereins übertragen werden. Es sind dies insbesondere:
- Vorbereitung und Durchführung der ordentlichen und ausserordentlichen Vereinsversammlung
- Erlass von Reglementen
- Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern
- Buchführung
Der Vorstand vertritt den Verein nach Aussen
C. Kontrollstelle
Die Generalversammlung wählt für die Dauer von zwei Vereinsjahren zwei Rechnungsrevisoren und ein Ersatzrevisor. Ihnen obliegt die gesamte Prüfung der Vereinsrechnung und der Buchhaltung.
Sie erstatten jährlich der ordentlichen Generalversammlung Bericht.
5 Vereinsvermögen und Haftung
Das Vermögen des Vereins setzt sich aus Mitgliederbeiträgen, Erlösen aus den vom Verein organisierten Veranstaltungen, Zuwendungen Dritter, Spenden und Ertrag aus den Pachtzinsen zusammen.
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen. Die persönliche Haftbarkeit der Mitglieder für die Verbindlichkeiten des Vereins ist ausgeschlossen.
6 Statutenänderung und Auflösung
Für eine Statutenänderung oder die Auflösung des Vereins ist die Anwesenheit von mindestens drei Vierteln aller Mitglieder sowie die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Wird eines der Quoren nicht erreicht, ist innerhalb von sechs Wochen eine zweite Vereinsversammlung mit den gleichen Traktanden einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Mitglieder beschlussfähig.
Im Falle der Auflösung des Vereins, werden die Gründervereine Bocciofila Pro Ticino Zurigo, BC Poschiavino und UB Letzi zu je gleichen Teile am Erlös teilhaben. Neueintretende Vereine sind von einer Partizipation aus einem Liquidationserlöses ausgeschlossen.
7 Inkrafttreten der Statuten
Diese Statuten ersetzen die bisherigen Statuten vom 30.11.2023 und wurden in der vorliegenden Form von der Vereinsversammlung vom 16.11.2024 genehmigt und in Kraft gesetzt.
Franco Taiana, Präsident Stefano Marzo, Vizepräsident